Beglaubigte Übersetzung Spanisch <> Deutsch

Sie benötigen eine offizielle und rechtsgültige beglaubigte Übersetzung Spanisch Deutsch? Vertrauen Sie auf meine doppelte Qualifikation: Ich bin nicht nur als Übersetzerin in Deutschland ermächtigt, sondern auch offiziell auch vom spanischen Ministerio de Asuntos Exteriores, Unión Europea y Cooperación (MAEC) ernannt.

Diese besondere Konstellation bietet Ihnen einen entscheidenden Vorteil: Meine beglaubigten Übersetzungen werden sowohl in Deutschland als auch in Spanien uneingeschränkt anerkannt. Aber auch für alle Länder in Lateinamerika, insbesondere für Kuba und die Dominikanische Republik kann ich Ihnen Übersetzungen bieten, die anerkannt werden (durch zusätzliche Apostille).


Meine Befugnisse für Ihre beglaubigte Übersetzung Spanisch Deutsch

  • In Deutschland: Ich bin als Übersetzerin für Spanisch und Deutsch vom Landgericht Potsdam ermächtigt und vom Oberlandesgericht Dresden beeidigt. Diese Befugnis berechtigt mich, Dokumente zu übersetzen, die in Deutschland bei allen Gerichten und Behörden rechtsgültig sind.
  • In Spanien: Zusätzlich bin ich als traductora jurada offiziell vom spanischen Außenministerium, Ministerio de Asuntos Exteriores, Unión Europea y Cooperación (MAEC), ernannt (Nr. 11493). Dies ist die höchste offizielle Befugnis für Übersetzer in Spanien und essenziell für jede beglaubigte Übersetzung, die in Spanien benötigt wird. Weitere Informationen finden Sie hier.
  • in Lateinamerika: als in Deutschland ermächtigte und beeidigte Übersetzerin werden meine Übersetzungen – wenn für den jeweiligen Prozess erforderlich – durch eine zusätzliche Apostille für meine Unterschrift anerkannt. Diese hole ich für Sie ein und helfe Ihnen bei diesem komplizierten Prozess. Vor allem Kuba und die Dominikanische Republik stellen eine besondere Herausforderung dar, mit der ich bereits viel Erfahrungen habe.

Ihre Vorteile einer beglaubigten Übersetzung Spanisch Deutsch

  • Höchste Rechtssicherheit: Ob Ihre Dokumente in Spanien, Deutschland oder in Lateinamerika vorgelegt werden – meine Übersetzungen sind durch meine offizielle Befugnis international anerkannt.
  • Übersetzung für Spanien mit MAEC-Siegel: Da ich durch das spanische Ministerio de Asuntos Exteriores, Unión Europea y Cooperación (MAEC oder MAEUEC) ermächtigt bin, benötigen Sie für meine Unterschrift keine zusätzliche Apostille, wenn Sie die Übersetzung in Spanien einreichen. Das spart Ihnen nicht nur die Kosten für die Beglaubigung (ca. 25-30 € pro Dokument), sondern auch wertvolle Zeit.
  • Effizienz und Zeitersparnis: Mit meiner doppelten Befugnis erhalten Sie eine Übersetzung, die in beiden Ländern gültig ist. Dadurch entfällt die Notwendigkeit, sich an zwei verschiedene Übersetzer zu wenden oder komplizierte Beglaubigungsprozesse zu durchlaufen.

So funktioniert der Prozess für Ihre beglaubigte Übersetzung

Die Beauftragung einer beglaubigten Übersetzung Spanisch Deutsch bei mir ist unkompliziert und transparent. Folgen Sie einfach diesen 5 Schritten:

Schritt 1: Dokument digitalisieren

Scannen Sie Ihr Dokument oder machen Sie ein qualitativ hochwertiges Foto davon. Denken Sie auch an die Rückseite, falls sich dort Stempel oder Vermerke befinden. Falls Sie keinen Scanner haben, können Sie eine kostenlose App wie CamScanner oder OptiLens nutzen. Senden Sie die Dateien anschließend an info@claudiaschultze.de.

Schritt 2: Angebot annehmen

Sie erhalten ein detailliertes Preisangebot. Wenn Sie es annehmen möchten, teilen Sie mir Ihre Rechnungsadresse mit. Soll die Übersetzung an eine abweichende Adresse gesendet werden, geben Sie bitte beide an.

Schritt 3: Bezahlung

Ich schicke Ihnen die Rechnung per E-Mail zu. Nachdem die Zahlung eingegangen ist, beginne ich mit der Übersetzung. Wenn Sie die Übersetzung besonders schnell benötigen, können Sie mir die Zahlungsbestätigung als Screenshot senden.

Schritt 4: Überprüfung der Übersetzung

Sie bekommen die fertige Übersetzung vorab als Scan per E-Mail. Bitte überprüfen Sie Ihre persönlichen Daten sorgfältig und bestätigen Sie die Richtigkeit.

Schritt 5: Zustellung der beglaubigten Übersetzung

Die beglaubigte Übersetzung wird Ihnen wahlweise per Post oder als PDF mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) zugestellt. Beim Postversand nutze ich standardmäßig das Einwurf-Einschreiben, das in der Regel innerhalb von 1 bis 2 Werktagen ankommt.


Beglaubigte Übersetzungen auch digital: Die qualifizierte elektronische Signatur (QES)

Moderne Prozesse erfordern moderne Lösungen. Deshalb biete ich Ihnen meine beglaubigten Übersetzungen auch als digitales PDF-Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) an. Diese Signatur ist rechtlich der handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt und wird in Spanien sowie in vielen weiteren Ländern flächendeckend anerkannt. Sie erhalten Ihr Dokument bequem und sicher per E-Mail, was den gesamten Prozess erheblich beschleunigt und Ihnen zusätzliche Zeit und Versandkosten spart. Ideal für offizielle Einreichungen bei Online-Portalen von Behörden oder Universitäten.


Brauche ich eine Haager Apostille? Was ist notwendig?

Oft verlangen Staaten, dass die Beweiskraft einer Urkunde im internationalen Urkundenverkehr überbeglaubigt wird, um ihre Gültigkeit zu bestätigen. Dies geschieht in der Regel durch eine Haager Apostille oder eine Legalisation. Beide Verfahren dienen dazu, die Echtheit der Unterschrift und die Befugnis der unterzeichnenden Person zu bestätigen.

Apostille – Dokumente aus Lateinamerika

Sie benötigen eine Apostille oder Legalisation für die meisten Prozesse in Deutschland, wenn Ihr Dokument aus Lateinamerika stammt.

Apostille – Dokumente aus Spanien (EU-Land)

Gemäß der EU-Verordnung 2016/1191, die seit dem 16. Februar 2019 gilt, sind bestimmte öffentliche Dokumente, die von den Behörden eines EU-Mitgliedstaates ausgestellt wurden, von der Legalisation oder der Apostille befreit, wenn sie in einem anderen EU-Mitgliedstaat verwendet werden sollen.

Dies gilt insbesondere für Personenstandsurkunden wie Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden, aber auch für andere offizielle Dokumente, die bestimmte Sachverhalte wie den Wohnsitz oder das Führungszeugnis betreffen.

Allerdings gibt es nach wie vor eine Reihe von Dokumenten, für die in der Praxis oft eine Apostille verlangt wird, da sie nicht unter diese Verordnung fallen oder das Zielland die Regelungen noch nicht vollständig umgesetzt hat. Dazu gehören:

  • Handelsregisterauszüge und Vollmachten: Dokumente, die im geschäftlichen und juristischen Verkehr verwendet werden, wie z.B. für die Gründung einer Firma im Ausland.
  • Schul- und Hochschulzeugnisse: Für die Anerkennung von Bildungsabschlüssen in einem anderen Land kann eine Apostille erforderlich sein, je nach den nationalen Bestimmungen des jeweiligen Landes.
  • Gerichtliche Dokumente und Urteile: Auch wenn einige gerichtliche Entscheidungen unter die Verordnung fallen, kann bei komplexeren Fällen oder älteren Urteilen eine Apostille zur Bestätigung der Echtheit verlangt werden.

Es ist daher unerlässlich, sich vorab bei der ausländischen Behörde, bei der das Dokument eingereicht werden soll, über die genauen Anforderungen zu informieren.

Apostille – Dokumente für das Ausland

Hier kann es sein, dass Sie zuerst eine Apostille für die Unterschrift auf dem Dokument selbst benötigen und nach der Übersetzung für die Unterschrift des Übersetzers. Für Spanien ist dies bei mir nicht der Fall, da ich durch das spanische Ministerio de Asuntos Exteriores, Unión Europea y Cooperación (MAEC oder MAEUEC) ermächtigt bin. Jedoch benötigen Sie eventuell für Lateinamerika eine Apostille oder Legalisation meiner Unterschrift. Bei diesem Prozess unterstütze ich Sie jedoch!

Der Unterschied: Apostille vs. Legalisation

Die Haager Apostille ist ein vereinfachtes Verfahren, das in vielen Ländern angewandt wird, die dem Haager Übereinkommen beigetreten sind. Für diese Länder reicht die Apostille aus, um die Urkunde zu beglaubigen. In der spanischsprachigen Welt genügt sie für die meisten Länder, mit Ausnahme der Dominikanischen Republik und Kuba, wo eine Legalisation erforderlich ist.

Empfehlung vor der Beauftragung

Bevor Sie eine beglaubigte Übersetzung in Auftrag geben, sollten Sie sich unbedingt bei der betreffenden Stelle erkundigen, ob eine Überbeglaubigung in Form einer Haager Apostille oder einer Legalisation (Kuba und Dominikanische Republik) notwendig ist. Gerne unterstütze ich Sie bei diesen Fragen. Weitere Informationen zu den einzelnen ausstellen Behörden in Deutschland, Spanien und Lateinamerika finden Sie hier.

Häufig gestellte Fragen

Wie viel kostet eine beglaubigte Übersetzung Spanisch Deutsch? Was benötige ich für ein Angebot?

  • Scan oder sehr gutes Foto des Dokumentes
  • Fertigstellungsdatum
  • Senden Sie diese Informationen bitte an: info@claudiaschultze.de
  • Hinweis: Jedes Dokument ist anders. Die Kosten der Übersetzung Spanisch Deutsch richtet sich nach der Anzahl der Wörter, dem Formatierungsaufwand und dem Fachlichkeitsgrad. Für jede Übersetzungsanfrage erhalten Sie ein individuelles Preisangebot.

Auf der Rückseite meines Dokumentes befinden sich noch Stempel und/oder Unterschriften. Was passiert damit?

Sämtliche Stempel und Unterschriften sind Teil des Dokumentes und müssen übersetzt werden. Wenn Ihr Dokument außerdem über eine Apostille verfügt, können Sie sich bei der Institution, wo Sie die beglaubigte Übersetzung vorlegen werden, informieren, ob Sie die Übersetzung dieser Apostille benötigen.

Muss ich mein Dokument persönlich zur Übersetzerin bringen oder es postalisch zusenden und die beglaubigte Übersetzung abholen?

Sie senden das zu übersetzende Dokument auf elektronischem Wege (gut lesbarer Scan per E-Mail). Es ist nicht notwendig, das Dokument im Original vorzulegen. Im Bestätigungsvermerk (auch: Beglaubigungsformel) wird dann vermerkt, ob die Übersetzung vom Original oder von einer Kopie erstellt wurde. Die Gültigkeit wird davon nicht beeinflusst.

Ist die beglaubigte Übersetzung in allen deutschen Bundesländern gültig?

Ja, obwohl ein Übersetzer immer nur einzelnen Gerichten (Landgericht, Oberlandesgericht) ermächtigt oder bestellt wird, werden die beglaubigten Übersetzungen von den Behörden in allen Bundesländern anerkannt. Dies ergeht aus § 142 ZPO.

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