Unternehmensgründung in Spanien

Unternehmensgründung in Spanien: Beglaubigte Übersetzungen für Gründer und Investoren

Spanien gehört seit Jahren zu den beliebtesten Auslandsstandorten für deutsche Unternehmer – ob als Sprungbrett in den lateinamerikanischen Markt, für Dienstleistungen im Tourismus- und Immobiliensektor oder schlicht wegen der Lebensqualität. Die Gründung selbst ist inzwischen unkompliziert geworden: Seit der Reform durch das Gesetz 18/2022 reicht für eine Sociedad Limitada (S.L.) theoretisch schon 1 € Mindestkapital. Was bei der Planung jedoch häufig unterschätzt wird, sind die sprachlichen Anforderungen – denn ohne beglaubigte Übersetzungen geht in Spanien beim Notar, im Handelsregister und beim Finanzamt nichts.

In diesem Artikel erfahren Sie, welche Rechtsformen zur Wahl stehen, wie der Gründungsprozess abläuft und welche Dokumente Sie beglaubigt übersetzen lassen müssen.

Rechtsformen: S.L. oder Autónomo?

Sociedad Limitada (S.L.) – das spanische Pendant zur deutschen GmbH. Haftung ist auf die Einlage beschränkt, das gesetzliche Mindestkapital liegt bei 3.000 €, kann in bestimmten Fällen aber auf 1 € reduziert werden (mit Pflicht zur schrittweisen Auffüllung aus künftigen Gewinnen). Die S.L. ist die mit Abstand gängigste Rechtsform für ausländische Investoren.

Autónomo (Empresario Individual) – vergleichbar mit dem deutschen Einzelunternehmer oder Freiberufler. Keine Mindestkapitalpflicht, dafür volle persönliche Haftung. Setzt in der Regel einen spanischen Wohnsitz voraus.

Für die meisten Unternehmer, die von Deutschland aus operieren oder eine Tochtergesellschaft aufbauen möchten, ist die S.L. die richtige Wahl.

Der Ablauf der Gründung – Schritt für Schritt

  1. NIE beantragen – Jeder ausländische Gesellschafter und Geschäftsführer benötigt eine spanische Steueridentifikationsnummer (Número de Identificación de Extranjero). Ohne NIE geht kein weiterer Schritt.
  2. Namensreservierung beim Zentralhandelsregister (Registro Mercantil Central) – üblicherweise werden 3–5 Namensvorschläge eingereicht.
  3. Bankkonto eröffnen und Stammkapital einzahlen, Einzahlungsbescheinigung einholen.
  4. Notarielle Beurkundung der Gründungsurkunde (escritura de constitución) samt Satzung.
  5. Eintragung im Handelsregister (Registro Mercantil) am Sitz der Gesellschaft.
  6. Steuerliche Anmeldung bei der Agencia Tributaria und ggf. Sozialversicherung.

Wenn die Gesellschafter nicht persönlich vor Ort sein können, lässt sich der Prozess über eine notarielle Vollmacht abwickeln – diese muss dann ebenfalls beglaubigt übersetzt und mit einer Apostille versehen werden.

Welche Dokumente brauchen eine beglaubigte Übersetzung?

Sobald eine deutsche natürliche oder juristische Person an der Gründung beteiligt ist, verlangen spanische Notare, das Handelsregister und die Banken beglaubigte Übersetzungen ins Spanische für unter anderem:

  • Handelsregisterauszug der deutschen Muttergesellschaft (falls eine GmbH oder AG als Gesellschafterin auftritt), mit Apostille versehen
  • Gesellschafterbeschlüsse und Vollmachten für die Gründung
  • Satzung bzw. Gesellschaftsvertrag der deutschen Muttergesellschaft
  • Führungszeugnis für Geschäftsführer, sofern gefordert
  • Personalausweis- oder Reisepasskopien in bestimmten Verfahren
  • Notarielle Vollmachten für Fernvertretung bei der Gründung

Diese Übersetzungen müssen von einer für Spanisch ermächtigten bzw. beeidigten Übersetzerin angefertigt werden, damit sie von Notaren, Registern und Behörden in Spanien akzeptiert werden.

Der Vorteil: Übersetzung mit MAEC-Siegel

Seit 2025 bin ich zusätzlich zu meiner deutschen Ermächtigung auch durch das spanische Außenministerium (MAEUEC) als Traductora Jurada beeidigt. Das bedeutet für Sie als Gründer konkret: Meine Übersetzungen werden in Spanien direkt mit dem spanischen Siegel anerkannt – ohne dass Sie zusätzlich eine Apostille für meine Unterschrift als Übersetzerin einholen müssen. Das spart bei einer Unternehmensgründung, bei der ohnehin schon mehrere Fristen parallel laufen (NIE, Notartermin, Handelsregister), oft mehrere Wochen Wartezeit.

Auf Wunsch stelle ich Ihnen die Übersetzungen zusätzlich mit qualifizierter elektronischer Signatur (QES) aus – praktisch, wenn Dokumente digital beim Notar oder bei der Bank eingereicht werden können.

Mein Tipp für einen reibungslosen Ablauf

Klären Sie frühzeitig mit Ihrer Gestoría oder Ihrem Notar in Spanien, welche Dokumente in welcher Form benötigt werden – manche Register akzeptieren nur beglaubigte Papierausfertigungen, andere bereits digitale Signaturen. Sprechen Sie mich gern vorab an, dann kann ich die Übersetzungen so vorbereiten, dass keine Verzögerung im Gründungsprozess entsteht.


Benötigen Sie beglaubigte Übersetzungen für Ihre Unternehmensgründung in Spanien? Kontaktieren Sie mich für ein unverbindliches Angebot – ich unterstütze Sie mit rechtssicheren Übersetzungen, die in Spanien direkt anerkannt werden.

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